Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferbedingungen der Westfalia-Automotive GmbH  

1. Geltung der Bedingungen, Verwendung der Sachen 

1.1. Sämtliche Lieferungen durch WESTFALIA-Automotive GmbH (im Folgenden: „WESTFALIA“) erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: "AGB"). Diese liegen allen Angeboten von WESTFALIA, Annahmen und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch den Käufer für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. 

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit WESTFALIA ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Die AGB gelten auch dann, wenn WESTFALIA in Unkenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. 

1.3. Die AGB gelten gegenüber Käufern in ihrer Eigenschaft als Unternehmer. Ein "Unternehmer" ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmen in diesem Sinne sind gleichgestellt juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 

1.4. Mündliche Abreden gelten als nicht abgeschlossen. 

1.5. Der Einbau der von WESTFALIA gelieferten Produkte darf nur von geschultem Personal in Fachwerkstätten durchgeführt werden unter Verwendung des dafür vorgesehenen Spezialwerkzeugs und entsprechend den Einbau- bzw. Wartungsvorschriften der jeweiligen Fahrzeughersteller. 

1.6. Die Schriftform im Sinne der AGB wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt. 

2. Angebote, Umfang der Lieferung 

2.1. Sofern in den Angeboten von WESTFALIA eine Annahmefrist nicht ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei den Angeboten um unverbindliche Preisauskünfte. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn eine Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, vorbehaltlose Lieferung oder Rechnungsstellung von WESTFALIA angenommen wird. 

2.2. Der Käufer ist in bestehenden Geschäftsbeziehungen an seine Bestellung oder sein sonstiges Vertragsangebot für vier Wochen gebunden. 

2.3. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache ausschließlich nach der schriftlich zwischen WESTFALIA und dem Käufer vereinbarten Produktbeschreibung. 

2.4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Hersteller während der Lieferzeit bleiben vorbehalten und sind vom Käufer zu akzeptieren, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien, insbesondere auch der des Käufers zumutbar sind. 

2.5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WESTFALIA Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von WESTFALIA Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

2.6. Produkte von WESTFALIA entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme der Produkte nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Käufer zu sorgen, soweit WESTFALIA die Produkte nicht ausdrücklich für diese anderen Länder anbietet. 

3. Preise 

3.1. Maßgeblich sind die bei Bestellung geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart wurde.   

3.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese stellt WESTFALIA gesondert in Rechnung. 

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 

4.1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. bei Abholung ohne Abzug, netto Kasse fällig, abzüglich einer etwaig geleisteten Anzahlung. Die Gewährung von Skonti bedarf der gesonderten Vereinbarung. Nichtbare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. 

4.2. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen von WESTFALIA 14 Tage nach der Übergabe der Kaufsache in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. 

4.3. WESTFALIA behält sich das Recht vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. 

4.4. Dem Käufer stehen das Recht zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WESTFALIA anerkannt ist. 

5. Übergabe der Kaufsache/Lieferung/Annahmeverzug des Käufers 

5.1. Ist die Lieferung der Kaufsache vereinbart, trägt bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung der Käufer die Kosten der Versendung der Kaufsache. Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person oder den abholenden Käufer übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von WESTFALIA verlassen hat. 

5.2. Grundsätzlich versichert WESTFALIA auf Kosten des Käufers die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf- und Abladen sowie Verbringen der Waren unmittelbar nach dem Abladen an den Aufstellungsort. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen. 

5.3. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware ist WESTFALIA berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten, soweit nicht anders vereinbart.   Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so ist WESTFALIA nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt WESTFALIA Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn WESTFALIA einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Pflicht zur Abnahme der Kaufsache ist wesentliche Vertragspflicht des Käufers. 

5.4. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers, so kann WESTFALIA, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, WESTFALIA weist höhere Kosten nach. 

5.5. Teilleistungen durch WESTFALIA sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. 

6. Lieferverzug 

6.1. Lieferzeiten, die in der Auftragsbestätigung genannt sind, sind grundsätzlich keine verbindlichen Liefertermine, sondern geben nur das voraussichtliche Lieferdatum an. Die Überschreitung des voraussichtlichen Lieferdatums bedeutet daher keinen Lieferverzug. Hierfür ist erst eine angemessene Fristsetzung des Käufers notwendig. Ein vom Käufer gewünschter fester Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist sind von dem Käufer bei Bestellung in Textform ausdrücklich als solche anzugeben und von WESTFALIA in der Auftragsbestätigung zu bestätigen. Anderenfalls gilt ein fester Liefertermin bei Annahme durch WESTFALIA nicht als vereinbart. 

6.2. Der Beginn der von WESTFALIA in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Käufer voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von WESTFALIA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers - insbesondere betreffend Mitwirkungspflichten sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen - voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 

6.3. Ist WESTFALIA aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen durch Feuer, Unwetter oder Wasser, oder Krieg, hoheitliche Anordnungen oder sonstiger Umständen, die WESTFALIA nicht zu vertreten hat, - gleichviel ob bei WESTFALIA   oder bei einem Vorlieferanten eingetreten - vorübergehend daran gehindert, die Kaufsache zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich Liefertermine und -fristen um die Zeit, während der das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. WESTFALIA hat das Vorliegen der genannten Umstände dem Käufer unverzüglich ab Kenntnis anzuzeigen. 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1. Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Kaufpreisansprüche, die WESTFALIA gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, in dem Eigentum von WESTFALIA. Der Käufer hat die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Für den Fall des Verlusts, der Beschädigung oder der Zerstörung der Kaufsache tritt der Käufer bereits heute etwaige gegen Dritte entstehende Ersatzansprüche an WESTFALIA ab. 

7.2. Die Weiterveräußerung der Kaufsache ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Kaufsache an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt. 

7.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, an WESTFALIA unabhängig davon ab, ob die jeweilige Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. WESTFALIA nimmt die jeweilige Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung an WESTFALIA durch entsprechende Vermerke in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. 

7.4. Der Käufer bleibt zur Einziehung von Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WESTFALIA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WESTFALIA wird die Forderungen nicht einziehen, soweit und solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, insbesondere die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen, sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder sofern WESTFALIA Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, ist WESTFALIA zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.   

7.5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für WESTFALIA als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, WESTFALIA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt WESTFALIA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. 

7.6. Die Sicherungsübereignung von im Eigentum von WESTFALIA stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von WESTFALIA an der Ware hinweisen und WESTFALIA unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen. 

7.7. WESTFALIA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die bereits gelieferte Ware heraus zu verlangen. 

8. Sachmangelhaftung 

8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel. 

8.2. Im Fall einer Ersatzlieferung im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für die als Ersatz gelieferte Sache nicht neu zu laufen, sondern die alte Gewährleistungsfrist bleibt bestehen. Dies gilt auch für den Fall der Nachbesserung (Reparatur). 

8.3. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall WESTFALIA zu. WESTFALIA ist für jeden Fall der Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 

8.5. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben von WESTFALIA sind nur dann selbständige Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet wurden. Im Übrigen   handelt es sich lediglich um Beschaffenheitsvereinbarungen gemäß § 434 BGB. 

8.6. Werden Erzeugnisse nach den vom Käufer vorgelegten Konstruktionsunterlagen hergestellt, haftet WESTFALIA lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung. Wird WESTFALIA von Dritten auf Schadensersatz (z.B. wegen Verletzung von Urheber- und ähnlichen Rechten oder Produktmängeln) in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in den Fertigungsbereich von WESTFALIA, sondern der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind, ist der Käufer verpflichtet, WESTFALIA von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. 

9. Rücktritt 

9.1. Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn WESTFALIA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Er hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von WESTFALIA zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. 

10. Schadensersatz Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse 

10.1. WESTFALIA haftet für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit sowie im Fall der Arglist unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet, soweit WESTFALIA eine Pflicht verletzt hat, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernimmt WESTFALIA keine darüber hinausgehende Haftung, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist. 

10.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von WESTFALIA begrenzt oder ausgeschlossen ist, ist die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von WESTFALIA ebenso begrenzt bzw. ausgeschlossen. 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rheda-Wiedenbrück. 

11.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen   Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Rheda-Wiedenbrück. WESTFALIA hat jedoch das Recht, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 

11.3. Der Vertrag und die AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. 

11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.  

12. Informationssicherheit

Im Rahmen bestehender Lieferbeziehungen ist es von größter Bedeutung, dass Lieferanten den Sicherheitsinteressen und Anforderungen an die Informationssicherheit der Westfalia-Automotive GmbH und deren Kunden entsprechen. Deshalb sind sämtliche mit entsprechender Klassifizierung eingestuften Umfänge (wie z. B. Spezifikationen, Design- und Entwicklungsdaten sowie andere entsprechend kritische Informationen) in geeigneter Weise zu verarbeiten und zu schützen.

Mit TISAX (Trusted Information Security Assessment Exchange - www.tisax.org) werden ein Branchenstandard für den Informationsschutz definiert und Bewertungsanforderungen festgelegt, die innerhalb der Lieferkette zu gewährleisten sind. Als Lieferant sind Sie angehalten, aktiv dafür zu sorgen, dass Ihre Lieferumfänge eine entsprechende Klassifizierung erfahren haben und ein gültiges TISAX-Zertifikat auf Verlangen vorgelegt werden kann.

Im Sinne der Informationssicherheitsanforderungen der Westfalia-Automotive GmbH hat der Lieferant die Verpflichtung, den gesamten Datenbestand bestehender Lieferumfänge nach dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung und sonstigen Missbrauch zu sichern. Ferner sind Daten der Westfalia-Automotive GmbH strikt von Daten anderer Kunden des Lieferanten zu trennen.

Ist ein identifizierter, signifikanter Fall der Verletzung der Informationssicherheit eingetreten, ist der zuständige Ansprechpartner der Westfalia-Automotive GmbH unverzüglich zu informieren.

Der Lieferant ist verpflichtet, der Westfalia-Automotive GmbH auf Anfrage einen zentralen Ansprechpartner für Informationssicherheit mitzuteilen und unverzüglich über Änderungen zu informieren.

Ferner hat der Lieferant zu gewährleisten, dass seine Unterauftragnehmer durch geeignete vertragliche Regelungen den beschriebenen Anforderungen an die Informationssicherheit genügen.

 

Stand: Juli 2021